Open Data

Hier findet ihr Definitionen, rechtliche Hinweise und praktische Tipps rund um Open Data sowie Lizenzierungen.

Was ist Open Data?

Open Data bezieht sich auf Daten, die ohne Einschränkungen durch rechtliche Vorgaben öffentlich und frei zugänglich sind. Sie können von jedem genutzt werden, um bspw. neue Anwendungen, Produkte, Forschungen oder Dienstleistungen zu entwickeln.

Open Data können statische, dynamische oder redaktionelle Daten sein. Sie dürfen jedoch keine personenbezogenen Daten oder dem Datenschutz unterliegende Daten beinhalten.

Grundsätzlich gilt: einmal offen, immer offen. Offene Daten können nicht zurückgeholt oder nachlizenziert werden.

Merkmale von Open Data

Offener Zugang

Ein offener Zugang setzt voraus, dass die Nutzung der Daten für jeden Zweck, durch jede Person oder jede Gruppe erlaubt ist, ohne sich dabei identifizieren oder eine Rechtfertigung für ihr Handeln abgeben zu müssen. Dabei sollen die Informationen ohne physische und technische Hürden barrierefrei über Programmierschnittstellen (APIs), Downloadfunktionen oder einfache Such-, Filter- oder Abfragefunktion bereitgestellt werden.

Gebührenfreier Zugang

Ein gebührenfreier Zugang bedeutet, dass keine Lizenzgebühren, keine Honorarvereinbarungen, monetäre Vergütung oder andere Entschädigung für die Nutzung der Daten anfallen. Allgemein soll das Werk als Ganzes und zu nicht mehr als angemessenen, einmaligen Reproduktionskosten verfügbar sein, vorzugsweise über das Internet. Dabei wird die kostenfreie Nutzung des lizenzierten Werks durch entsprechende Lizenzen, nämlich Open-Content-Lizenzen ermöglicht. Der gebührenfreie Zugang trägt zur starken Verbreitung der Daten bei. So können z. B. kleine, regionale Unternehmen und Gemeinden ihre POIs einfach auf unterschiedlichen Kanälen vermarkten.

Freie Nutzung

Nutzungsbedingungen von Open Data werden durch Lizenzen geregelt. Diese umfassen die uneingeschränkte Nutzung, Weitergabe, Veränderung, Verknüpfung und Veredelung der Daten. Diese Lizenzen braucht es, da jedes neue Werk der geistigen Schöpfung (wie z.B. Texten, Fotografien, Illustrationen…) ab dessen Entstehung automatisch unter strengem Urheberschutz steht, ohne dass dafür ein Urheberrechtsvermerk oder eine Registrierung erforderlich ist. In der Praxis bedeutet dies, dass die Nutzung dieser Werke einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Urheber*innen und Nutzer*innen bedarf.

Die gemeinnützige Organisation Creative Commons bietet dafür vorformulierte und modular aufgebaute Lizenzverträge zur selbstbestimmten Verwendung durch Urheber*innen oder Rechteinhaber*innen an. Diese sind juristisch vollständig und einwandfrei formuliert. Somit muss nicht jede*r einzelne*r Nutzer*in um Erlaubnis bitten, die Inhalte zu verbreiten oder sie als Ausgangspunkt für neues Schaffen nutzen zu dürfen, denn durch die Erteilung von Open-Content-Lizenzen (CC-Lizenzen) hat der Urheber eindeutig und unwiderruflich definiert, wie seine Schöpfungswerke genutzt werden dürfen.

Maschinenlesbarkeit

Ein weiteres Merkmal von Open Data ist die Verwendung eines
maschinenlesbaren, offenen und nicht proprietären Datenformates. Maschinenlesbare Datenformate sind die, die von einem Rechner weiterverarbeitet werden können. Nicht alle in elektronischer Form erfassten Informationen sind automatisch maschinenlesbar, so ist z. B. eine PDF-Datei für Menschen gut lesbar ist, bleibt jedoch für eine automatisierte Weiterverwendung schwer zugänglich, denn PDF-Dokumente sind in ihrer Struktur am Druck orientiert und gliedern sich demzufolge in Seiten. Als maschinenlesbar gelten u. a. die folgenden Formate: .txt, .csv, .json, .xml, .rss., rdf.

So können z. B. Schema-Markups und In-Page-Markups, die in JSON-LD Format auf der WebSite integriert sind, leicht vom Suchdienst Google ausgelesen werden. Um diese Informationen richtig zu interpretieren und mit anderen Daten zu verknüpfen, müssen die Daten zusätzlich in einer spezifisch strukturierten Form bereitgestellt werden.

Daten zu strukturieren, bedeutet für Hotels beispielsweise, dass
die Basisangaben, z. B. die Adresse, Geokoordinaten, Anzahl der
Zimmer oder Sternekategorie, einer einheitlichen semantischen
Auszeichnung folgen müssen, einer sogenannten Ontologie. Eine im Tourismus etablierte Form der semantischen Auszeichnung ist schema.org. Diese wird mit weiteren (touristischen) Domain Specifications ergänzt, die von der Open Data Tourism Alliance kontinuierlich weiterentwickelt werden.

Schema.org ist eine Initiative der großen Suchmaschinen Bing, Google, Yahoo! Und Yandex. Das Ziel dabei ist die Vernetzung und Kontextualisierungen von Daten in einem Semantic Web.

Rechtliche Aspekte von CC-Lizenzen

Urheberschutz

Bevor die Inhalte mit CC-Lizenzen freigegeben werden können, müssen die urheberrechtlichen Ansprüche an den jeweiligen Inhalt geklärt werden. Jedes neue Werk geistiger Schöpfung (wie z. B. Fotos, Texte, Bilder, Musik, Videos etc.) erlangt ab Entstehung automatisch maximalen urheberrechtlichen Schutz, ohne dass ein Urheberrechtsvermerk oder eine Registrierung erforderlich ist. In der Praxis bedeutet das, dass die Nutzung dieser Werke einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Urheber*innen und Nutzer*innen bedarf. Davon ausgenommen sind nur gemeinfreie Inhalte (Public Domain), die urheberrechtlich niemandem zugeordnet werden können – entweder weil sie nie urheberrechtlich geschützt waren oder weil ihr Schutz abgelaufen ist.

Im Tourismus kann bei folgenden Inhalten von Urheberschutz ausgegangen werden:

  • Texte: Im touristischen Kontext sind das die Beschreibungen zu den jeweiligen POIs, Unterkünfte oder Touren. Ausgenommen davon sind kurze Sätze, die alltäglich formulierte Tatsachen beschreiben, wie z.B. “Der längste Fluss in Deutschland ist der Rhein”. Die Länge eines Textes ist meistens ein Indiz für dessen Schutz. Das heißt, bei längeren Texten sollte tendenziell eher von urheberrechtlichem Schutz ausgegangen werden;
  • Lichtbildwerke (dazu gehören z. B. Pressefotos, Reportagefotografien, Architekturfotografien und Kunstfotografien) und Lichtbilder (wie z. B. Satellitenaufnahmen, Gewerbliche Fotos, Fotografien einer Veranstaltung, Schnappschüsse/Urlaubsfotos), unabhängig von der künstlerischen Leistung, denn dort greift fast immer der sogenannte Lichtbildschutz mit dem Unterschied der Schutzdauer (ausführliche Informationen dazu gibt es in dem Kapitel „Veröffentlichung von Bildern mit CCLizenzen“);
  • Illustrationen mit einer gewissen Originalität;
  • Videos, ähnlich dem Lichtbildschutz;
  • bestimmte Datenbanken (Datensammlungen), soweit für deren Erstellung eine wesentliche Investition geleistet
    wurde;
  • im Ausnahmefall Metadaten von Texten und Bildern, sofern es sich um redaktionell bearbeitete oder eine größere Sammlung von Metadaten in Form einer Datenbank als Ganzes handelt.

Lizenzvertrag

Die Lizenz ist eine rechtlich gültige Vereinbarung, die die Verwendung eines bestimmten Werkes regelt. Verwendungen, die nicht von der Lizenz abgedeckt sind oder die gegen die Lizenzpflichten verstoßen, sind widerrechtliche Handlungen, die rechtliche Folgen nach sich ziehen können.

Die Open-Content-Lizenzen (CC-Lizenzen oder Deutschland Lizenz) ermöglichen es den Urheber*innen und Rechteinhaber*innen vertraglich festzulegen, wie und unter welchen Bedingungen die Nutzung des freigegebenen Werkes erlaubt sein soll.

Die von der DZT beauftragte Anwaltskanzlei irights.info beschreibt im Kontext der Tourismusbranche drei rechtliche Wege, um die Rechte an den Inhalten einzuholen:

  • Variante 1: Inhalte selbst erstellen. Als Urheber könnet ihr im Grundsatz selbst entscheiden, ob ihr eine Lizenz vergebt. Wichtig ist, dass ihr nicht bereits anderweitig exklusive Nutzungsrechte vergeben habt. Hat wiederum eine Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in eurer Organisation den Inhalt geschaffen, solltet ihr von vornherein vertraglich (z. B. im Arbeitsvertrag) festlegen, dass die Organisation die Inhalte unter eine CC-Lizenz stellen wird und dass dies unwiderruflich geschieht.
  • Variante 2: Ich lizenziere die eingekauften Inhalte selbst und räume mir hierfür entsprechende Nutzungsrechte ein. Nachteil daran ist das Entstehen von Rechteketten und eine gewisse Verkomplizierung. Deswegen ist in diesem Fall das sinnvollste:
  • Variante 3: Urheber stellen ihre Materialien selbst unter eine CC-Lizenz. Hierfür vereinbart ihr bereits bei Auftragserteilung, dass die Fotograf*innen oder Texter*innen ihre Inhalte selbst unter einer CC-Lizenz abliefern werden. Dies funktioniert auch nachträglich, für die Inhalte, die bereits erworben wurden.

Aus Sicht der BayTM werden die Varianten 1 oder 3 empfohlen. Dabei eignet sich die Variante 1 vor allem für Texte, Beschreibungen und GPS-Koordinaten. Die Überführung der Inhalte in die BCT mit CC-Lizenzen findet dabei automatisiert beim Daten-Import statt, vorausgesetzt der jeweilige technische Dienstleister wird dazu angewiesen. Die Variante 3 empfiehlt sich immer dann, wenn die Inhalte nicht selbst erstellt werden. Dafür sind entsprechende Klauseln im Dienstleistungsvertrag mit den Fotograf*innen notwendig.

Bei der Variante 2 ist es von den Nutzungsbedingungen der Outbound-Lizenz (CC-Lizenz) abhängig, ob sich der Lizenzgeber durch die Inbound-Lizenz (Datennutzungslizenz mit dem Fotografen bzw. Agentur) vollumfängliche Rechte vom Urheber einräumen lassen muss oder ob auch eingeschränkte Rechte genügen. Darüber hinaus sollte in der Inbound-Lizenz ausdrücklich erwähnt sein, dass sie die Veröffentlichung der abgedeckten Werke unter einer freien Lizenz erlaubt. Dies ist umso wichtiger, da es in der deutschen Rechtsordnung vorgeschrieben ist die ausdrückliche Genehmigung des Autors einzuholen, um Unterlizenzen erteilen und/oder Rechte an Dritte übertragen zu können.

TIPP: So könnte ein möglicher Passus im Arbeitsvertrag aussehen

Nutzungs- und Schutzrechte
(1) Der Mitarbeiter überträgt der Gesellschaft ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrechte für alle etwaigen nach Urheber-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster-, Marken- oder einem anderen Schutzrecht schutzfähigen Arbeitsergebnisse, die der Mitarbeiter während der Dauer seines Anstellungsvertrages während seiner Arbeitszeit oder, sofern sie Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Aufgaben haben, auch außerhalb seiner Arbeitszeit erstellt.

(2) Die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte umfasst auch etwaige bei Vertragsschluss noch unbekannte Nutzungsarten. Die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte umfasst insbesondere auch die Erlaubnis zur Bearbeitung und Lizenzvergabe an Dritte.

(3) Der Mitarbeiter verzichtet ausdrücklich auf sonstige ihm etwa als Urheber oder sonstigen Schutzrechtsinhaber zustehenden Rechte an den Arbeitsergebnissen, insbesondere auf das Recht auf Namensnennung, auf Bearbeitung und auf Zugänglichmachung des Werkes.

(4) Die Einräumung von Rechten und der Verzicht auf Rechte sind vollumfänglich mit der (in §…) im Arbeitsvertrag geregelten Vergütung abgegolten.

(5) Die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes sowie § 69b UrhG bleiben unberührt.

Arten von CC-Lizenzen und ihre Definitionen

Die Organisation Creative Commons definiert nicht-exklusive, unwiderrufliche, gebührenfreie und weltweite Lizenzen, die dem Lizenzgeber helfen, sein Material auf jede Art und Weise zu teilen und zu kopieren. Dabei erfüllen nur die Lizenzen CC BY (Namensnennung) und CC BY-SA (Namensnennung, Share-Alike) und CC 0 („CC Zero – kein Copyright“) die Anforderungen an den Begriff von Open Data.

Die Lizenzarten

  • CC BY-NC (Namensnennung – nicht-kommerziell),
  • CC BY-NC-SA (Namensnennung – nicht-kommerziell – Weitergabe unter gleichen Bedingungen),
  • CC BY-NC-ND (Namensnennung – nicht-kommerziell – keine Bearbeitung) und
  • CC-BY-ND (Namensnennung – keine Bearbeitung)

gehören auch zu den CC-Lizenzen und werden ebenfalls für den Import in BCT freigegeben. Allerdings sind durch die NC- und ND-Bedingungen einige wichtige Nutzungsarten wie private Blogs, gebührenpflichtige Veranstaltungen oder Übersetzungen der Inhalte ausgeschlossen. Folglich entsprechen diese CC-Lizenzen nicht Open Data und Daten mit diesen Lizenzen können nicht offen verwendet werden.

Es gibt unterschiedliche Lizenzversionen von CC-Lizenzen: 1.0, 2.0, 2.5, 3.0 und 4.0. Die Versionen von 1.0 bis 3.0 der CC-Lizenzen wurden in einzelnen Punkten speziell auf die Rechtsordnungen und Urheberrechtsgesetze unterschiedlicher Länder angepasst („portiert“). Ziel der Portierungen ist bzw. war es besser auf Besonderheiten der jeweiligen Rechtsordnungen einzugehen. Deswegen berücksichtigt die deutsche Übersetzung des Lizenztextes in besonderem Maße das deutsche Recht.

Die Version 4.0 folgt dagegen einem multinationalen Ansatz (“nicht portiert”), der davon ausgeht, dass die internationale Lizenz weltweit eingesetzt werden kann und stellt somit einen gemeinsamen Nenner aus verschiedenen Rechtsordnungen dar. Daher gibt es von dieser Fassung nur noch Übersetzungen des Lizenztextes und keine Portierung, also Anpassungen an die deutsche Rechtsordnung, wie z. B. bei der Version 3.0. Ziel der CC-Lizenzen ist es, dass diese weltweit und alle in ihr enthaltenen Lizenzbestimmungen Gültigkeit besitzen.

Die Entscheidung für eine Lizenzart bzw. Lizenzversion liegt immer bei dem Lizenzgeber. Jedoch ist auch die Version 4.0 unter deutschem Recht wirksam. Unwirksam ist lediglich die Klausel zur Haftungsbeschränkung. Dies hat jedoch keine praktischen Auswirkungen.

Praktische Hinweise zur Veröffentlichung der Inhalte mit CC-Lizenzen

Welche Inhalte dürfen nicht mit CC-Lizenzen veröffentlicht werden?

Vor der Veröffentlichung von Daten mit CC-Lizenzen ist eine vorherige Prüfung der Inhalte notwendig. Die Verletzung der Urheberrechte der Produzenten oder der Bild- und Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen kann rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Weiterhin sind die Datenqualität und technische Verfügbarkeit wichtige Kriterien für die Veröffentlichung der Daten mit CC-Lizenzen. Der Nutzen eines Open Data-Hubs ergibt sich nur dann, wenn die Daten vollständig, fehlerfrei, aktuell und in einem maschinenlesbaren Datenformat vorliegen. Die Veröffentlichungscheckliste des Bundesverwaltungsamtes (bva.bund.de) stellt für die Prüfung der Inhalte eine sehr gute Entscheidungsbasis dar.

Ergänzend zu den in der Tabelle aufgelisteten Kriterien gelten bei der Veröffentlichung von Bildern noch weitere Einschränkungen, denn neben dem Urheberschutz bestehen in der Regel auch Persönlichkeits- und Datenschutzrechte Dritter an dem Bild, die z. B. in einem Model Release geregelt werden müssen. Das gilt auch für den Fall, wenn nur zeitlich und thematisch begrenzte Nutzungsrechte vorliegen, denn eine erteilte CC-Lizenz ist unwiderruflich.

Veröffentlichung von Texten mit CC-Lizenzen

Texte sind urheberrechtlich geschützte Werke (Art. 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG), wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Dies gilt auch für Textausschnitte, soweit diese Werkteile individuelle Gestaltungen sind. Urheberrechtlich geschützt ist ausschließlich die Art und Weise der Darstellung, z. B. Formulierungen, Einteilung und Anordnung der Inhalte, soweit es sich um eine persönlich geistige Schöpfung handelt.

Die Anforderungen an die schöpferischen Leistungen des Urhebers sind in der Regel sehr gering, so dass ein minimaler Gestaltungsspielraum bei Texten für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ausreichend ist. Die Qualität des Textes spielt dabei keine Rolle. Auch eine schriftliche Fixierung ist nicht notwendig, sodass auch das gesprochene Wort – wie z. B. im Rahmen von Reden, Interviews, Vorträgen, Vorlesungen – urheberrechtlich geschützt sein kann.

Entscheidend für den urheberrechtlichen Schutz kann aber beispielsweise die Länge eines Textes sein. Kurzen Texten – oder auch nur einzelnen Wörtern oder Titeln – wie z. B. Buchtiteln – fehlt es in der Regel an der notwendigen Gestaltungshöhe und damit am urheberrechtlichen Schutz. Dennoch ist an dieser Stelle auch Vorsicht geboten, denn Markenslogans, obwohl sie kurzgefasst sind, sind urheberrechtlich geschützt.

Dagegen sind sachliche Beschreibungen einer Sache oder Leistung, wie Bedienungsanweisungen, Formulare, Rezepte oder Produktbeschreibungen nicht urheberrechtlich geschützt.  Gleiches gilt für Texte, die für einen bestimmten Bereich geläufige Fachtermini verwenden und damit keine individuelle Darstellung erlauben. Ebenfalls keinen Schutz haben: Ideen, Daten, Fakten oder wissenschaftliche/weltanschauliche Theorien. Sollten diese im Rahmen von eigenen Lehrmaterialien verwendet werden, ohne dass ein Hinweis auf die Quelle gesetzt wird, liegt zwar keine Urheberrechtsverletzung, aber sicherlich eine Verletzung der „guten wissenschaftlichen Praxis“ vor.

Use-Case 1: Veröffentlichung von selbsterstellten Texten

Die Mitarbeiterin einer Touristinfo (TI) erstellt in ihrer Arbeitszeit Texte und Beschreibungen zu Sehenswürdigkeiten (POIs) und pflegt diese in das Destinationsmanagementsystem (DMS) der touristischen Organisation, ihres Arbeitgebers, gemäß Ihrer Tätigkeitsbeschreibung ein. Dabei verwendet sie keine Inhalte von Dritten. Die erstellten Inhalte sind deshalb ihre alleinige geistige Schöpfung, sie tritt dabei in der Rolle der Autorin auf.

Use-Case 2: Veröffentlichung von Texten, wenn mehrere Personen einen Inhalt geschaffen haben

Eine neu angestellte Mitarbeiterin der regionalen Tourismusorganisation (Arbeitgeber) begeistert sich für das Schreiben von Texten. Das hat sie bereits im Vorstellungsgespräch gegenüber dem Arbeitgeber erwähnt, deswegen hat ihr Arbeitgeber sie im Rahmen ihrer Tätigkeitsbeschreibung beauftragt, die Beschreibungen im DMS zu überarbeiten. Die bestehenden Texte wurden von verschiedenen Kolleg*innen (alle angestellt beim gleichen Arbeitgeber) in ihrer Arbeitszeit erstellt. Der Arbeitgeber hat die neue Mitarbeiterin angewiesen die überarbeiteten Texte mit CC-Lizenzen zu veröffentlichen, entsprechende Rechte hat er sich im Arbeitsvertrag eingeräumt. Die alleinigen Rechte an den bestehenden Texten hat ebenfalls der Arbeitgeber.

Dabei handelt sich um eine relativ eindeutige Situation, denn alle Autor*innen der Texte waren Angestellte des gleichen Arbeitgebers. In diesem Fall ist der alleinige Rechteinhaber der Arbeitgeber. Wenn alle Autor*innen der Texte bekannt sind, sollten diese im DMS festgehalten werden. Sind diese nicht bekannt, reicht es nur den Namen des Rechteinhabers/Lizenzgebers, also den Arbeitgeber zu nennen und die entsprechende Lizenzart zu verlinken.

Use-Case 3: Veröffentlichung von nicht selbst geschaffenen Texten

Ein Tourismusverband (TV) bekommt Texte und Beschreibungen einer TI über eine Schnittstelle zur Verfügung gestellt und fügt einige ergänzende Informationen hinzu. Es wird leider in der jeweiligen elektronischen Datei nicht festgehalten, wer der Autor/Urheber des ursprünglichen Textes ist und wie und durch wen dieser Text über die Zeit verändert wurde. Eventuell wurden sogar Inhalte von einer Marketingagentur eingekauft. Außerdem bestehen zwischen dem TV und den einzelnen touristischen Regionen/Tourist Informationen keine Datenlizenzverträge, die dem TV exklusive (alleinige) Rechte an den Daten zusichern.

In diesem Fall können weder der Autor (Urheber) noch der Rechteinhaber der importierten Texte eindeutig identifiziert werden. Demzufolge ist die Erteilung von CC-Lizenzen durch den TV nicht möglich. In diesem Fall empfiehlt sich, die Texte neu zu verfassen. Für die Verwendung durch die BayernCloud Tourismus ist zunächst eine kurze sachliche Beschreibung ausreichend. Manche Destinationen pflegen bereits eine kurze und eine lange Beschreibung. In der Regel erreicht eine sachliche Kurzbeschreibung nicht die nötige Schöpfungs- oder Gestaltungshöhe, um als Werk urheberrechtlich geschützt zu sein. Ausführliche Beschreibungen können dem Datensatz jederzeit hinzugefügt werden.

Grundsätzlich spricht die BayTM den touristischen Organisationen die Empfehlung aus, einen neuen Prozess für den Datenimport zu definieren, indem schrittweise nur Texte und Beschreibungen mit CC-Lizenzen importiert werden.

Veröffentlichung von Metadaten mit CC-Lizenzen

Rohdaten, gemeinfreie (Kern-)Metadaten und amtliche Werke sind nicht urheberrechtlich geschützt. Dennoch ist ein Datenbankwerk – „eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind“ urheberrechtlich geschützt nach § 4 Absatz 2 UrhG. Datenbanken sind dann Datenbankwerke, wenn es sich durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts um persönliche geistige Schöpfungen eines Urhebers handelt (§ 2 Absatz 2 UrhG). Dies ist gegeben, wenn die Sammlung des Datenbankwerkes in ihrer Struktur einen individuellen Charakter hat. Der urheberrechtliche Schutz eines Datenbankwerkes bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Einzelelemente der Datenbank.

Bezogen auf den Content im Tourismus bedeutet das, dass z. B. Öffnungszeiten als einzelne Angabe kein schützenswerter Inhalt sind, aber Name des Schlosses mit Angaben zu Öffnungszeiten, Beschreibung, Geo-Koordinaten, Adresse, Verlinkungen zu den umliegenden Sehenswürdigkeiten und Gastronomieangeboten und Vermerken (Tags) zu Barrierefreiheit (Behindertentoiletten, Behindertenparkplätze, Wege für Rollstuhlfahrer) oder Familienfreundlichkeit (Wickeltische, WC-Kindersitze, Kinderwagen geeignet, Leih-Buggys, Familienjahreskarte), Aktualisierungsdatum usw. als Ganzes eine geistige Schöpfung darstellen kann. Deswegen sollten die Nutzungsbestimmungen eines Datensatzes mit Hilfe einer Open Data Lizenz festgehalten werden. An der Stelle ist wichtig zu erwähnen: Je mehr relevante Metadaten ein Datensatz enthält, desto vollständiger und nutzenstiftender ist er.

Urheber des Datenbankwerkes ist derjenige, der die Auswahl und die Anordnung der Datenbankelemente durchgeführt hat. Wenn die Datenbank aber im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses erstellt worden ist, stehen die Nutzungsrechte an diesem dienstlich geschaffenen Datenbankwerk in der Regel dem Arbeitgeber zu, deswegen entscheidet dieser über die CC-Lizenzierung. Ob die CC-Lizenz einer Datenbank auch deren Inhalte umfasst, hängt von der Umsetzung der Lizenzierung ab: Lizenzgeber*innen können Datenbanken als Ganzes lizenzieren – also sowohl deren Struktur als auch die enthaltenen Elemente. Es ist aber auch möglich, die Datenbank und die darin enthaltenen Elemente separat und damit nicht einheitlich zu lizenzieren.

Wer eine Datenbank ohne weitere Hinweise mit einer CC-Lizenz versieht, lizenziert damit auch die einzelnen Elemente dieser Datenbank. Ohne weitere Erklärung können also bei der CC-Lizenzierung der Datenbank auch die einzelnen Elemente gemäß der Lizenz genutzt werden. Die Elemente einer Datenbank fallen aber natürlich nur unter die Lizenzbedingungen, sofern sie überhaupt nach dem Urheberrecht oder verwandten Schutzrechten geschützt sind.

Use-Case 1: Veröffentlichung von selbstgeschaffenen Datensätzen

Die Mitarbeiterin einer TI pflegt ein internes DMS gemäß ihrer Tätigkeitsbeschreibung in der festgelegten Arbeitszeit. Die TI nutzt eine DMS-Lösung von einem bekannten Systemanbieter, wobei der zugrunde liegende Vertrag eindeutig die Datennutzungsbedingungen für die durch die TI eingepflegten Daten definiert. Demnach hat der Kunde (TI) alleinige Nutzungsrechte an den eigenen Daten. Datenfelder und Datenbankstruktur wurden im Rahmen des Nutzungsvertrages an die Anforderungen der TI angepasst.

Die Mitarbeiterin hat eine Übersicht über die lokalen Sehenswürdigkeiten und pflegt diese in das DMS ein. Neben den gemeinfreien Inhalten wie Öffnungszeiten, Adresse, Kontaktmöglichkeiten und Webseite ergänzt sie den Datensatz mit eigenständig erstellten Beschreibungen, verlinkt andere Freizeitangebote in der Nähe, ermittelt die Geo-Position und vermerkt die Gegebenheiten vor Ort. Außerdem verlinkt sie entsprechende Lichtbildwerke. Von ihrem Arbeitgeber (TI) hat sie die Anweisung bekommen die Datensätze mit Open Data
Lizenzen zu lizenzieren.

In diesem Fall besteht der Datensatz aus Werken (Texten, Bilder) und allgemeinen Metadaten. Texte und die dazugehörigen Metadaten können problemlos als ein ganzer Datensatz mit gleicher Lizenz versehen werden, weil diese die gleiche Autorin/Urheberin und denselben Rechteinhaber (Arbeitgeber) haben. Dafür muss die Mitarbeiterin ein Häkchen neben der gewünschten Lizenz im DMS setzen, sich als Autorin und ihren Arbeitgeber (TI) als den Rechteinhaber bzw. Lizenzgeber eintragen. Dadurch wird ein Link zum Lizenztext automatisch verknüpft. Die Bilder dagegen stammen höchstwahrscheinlich von einem Fotografen und deswegen muss die Lizenzierung gesondert betrachtet werden. Dazu mehr in den folgenden Kapiteln.

Use-Case 2: Bearbeitung von CC-BY Inhalten

Ein TV bekommt Datensätze unter CC-BY 3.0 Lizenz von seinen Tourismusregionen über eine Schnittstelle. Dabei ist es einem Mitarbeiter des TV aufgefallen, dass die Texte relativ kurzgefasst sind und er noch weitere Informationen ergänzen könnte, die für die jeweilige Sehenswürdigkeit relevant wären. Er erklärt seine Vorhaben dem Arbeitgeber (TV) und dieser stimmt ihm zu. Deswegen ergänzt der Mitarbeiter in seiner Arbeitszeit den Datensatz zur Sehenswürdigkeit von der jeweiligen Tourismusregion und fragt sich jetzt, wie er die Änderungen erfassen und das ganze Werk lizenzieren soll.

Die Lizenzbedingungen von CC-BY 3.0 (Namensnennung) erlauben eine Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung des lizenzierten Werks. Eine Bedingung für die Nutzung des Werks ist: Nennung des Rechteinhabers/der Rechteinhaberin in der von ihm/ihr festgelegten Weise. Sind durch einen Mitarbeiter des TV Änderungen an dem Datensatz vorgenommen worden, kann er in Absprache mit dem Arbeitgeber aussuchen, unter welcher Lizenz die Änderungen veröffentlich werden sollen. Dafür vermerkt er in seinem DMS den ursprünglichen Rechteinhaber, Titel (soweit mitgeteilt) mit Link zur Originaldatei, trägt Hinweise zur Bearbeitung ein und wählt eine geeignete Lizenz aus.

Veröffentlichung von Bildern mit CC-Lizenzen

Bei der Veröffentlichung von Bildern mit CC-Lizenzen gibt es einiges zu beachten: Denn selbst scheinbar einfache oder nicht besonders kunstvolle Bilder sind durch den sogenannten „Lichtbildschutz“ urheberrechtlich geschützt. Wenn daher bereits bestehende Bilder von einer Destination genutzt und nachlizenziert werden sollen oder ein Fotoshooting ansteht, müssen die Urheberrechte der Fotograf*innen beachtet werden.

Bei der Nutzung und Produktion von Bildern sind auch noch weitere Rechte zu berücksichtigen, wie z.B. die Rechte von anderen, wie Persönlichkeitsrechte, Eigentumsrechte, gewerbliche (Marken-)Schutzrechte oder der Datenschutz. Die Einhaltung dieser Rechte trägt einerseits dazu bei, dass kreative Inhalte im digitalen Zeitalter rechtmäßig und effektiv genutzt werden können und sorgt andererseits dafür, dass auch die Arbeit der Urheber*innen angemessen anerkannt wird.

Checkliste „Open Data & Bildrechte im Tourismus“

Rund um das Thema „Open Data und Bildrechte im Tourismus“ haben wir daher eine kompakte Checkliste erstellt, die alle Vorschriften, Regelungen und Ausnahmefälle umfasst. Anhand dieser  Checkliste kann einfach und schnell überprüft werden, ob bereits vorhandene Bilder nachlizenziert werden können oder was beim nächsten Fotoshooting berücksichtigt werden sollte, um die dabei entstandenen Bilder unter eine CC-Lizenz stellen zu können.
Hier geht´s zur Checkliste! 

Um Bilder mit CC-Lizenzen einkaufen oder nachlizenzieren lassen zu können, hat die BayTM Musterverträge anfertigen lassen für die folgenden Lizenzen:

  • CC 0
  • CC BY
  • CC BY SA

Um außerdem die Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Personen (z. B. Fotomodels) vor der Veröffentlichung von Bildern klären zu können, wurden zusätzlich zwei Model Release-Verträge angefertigt (mit und ohne Vergütung), die ebenfalls auf Anfrage verschickt werden können.

Ihr wollt unsere Musterverträge verwenden? Dann schreibt uns einen Mail an bayerncloud@bayern.info, gebt an, für welche Lizenz ihr die Vorlage benötigt und wir schicken sie euch zu.

Lizenzhinweise bei Online-Inhalten und Webseiten

Wie eine CC-Lizenz in der Praxis am besten zu einem bestimmten Werk hinzugefügt wird, hängt von dem Medium ab, in dem das Material veröffentlicht wird. Das Grundprinzip ist einfach: Die Lizenz sollte so angebracht werden, dass jeder leicht erkennen kann, dass ein bestimmtes Werk oder gar die ganze Publikation (z. B. eine Webseite oder ein Buch) unter dieser CC-Lizenz genutzt werden darf. Der Lizenzhinweis ist ein zentrales Element der Erteilung von Nutzungsrechten: Ist dem Nutzer nicht bewusst, dass der Inhalt unter CC steht, und – noch wichtiger – kennt er die Lizenzbedingungen nicht, erhält er keine Rechte und ein Lizenzvertrag kann nicht zustande kommen. Dieser Effekt verhindert, dass die Open-Content-Lizenzierung funktioniert. Creative Commons legt nicht fest, wie der Lizenzhinweis generell oder in bestimmten Konstellationen angebracht werden muss. Es ist Sache des Verwenders der Lizenz, für eine sinnvolle Anbringung zu sorgen. Was sinnvoll ist, hängt vom jeweiligen Nutzungsszenario ab. Die Faustregel lautet: Der Lizenzhinweis sollte so gut erkennbar sein wie möglich. Je näher er sich am lizenzierten Werk befindet, desto eher wird er vom Nutzer wahrgenommen.

Webseiten-Anbieter verwenden Open-Content-Lizenzen auf verschiedene Arten. In manchen Fällen wird der gesamte Inhalt einer Webseite unter derselben Lizenz lizenziert. In diesem Fall bietet es sich an, einen allgemeinen Lizenzhinweis z. B. in der Fußzeile jeder Webseite/Unterseite zu setzen. Der Lizenzhinweis ist generell mit einem Hyperlink unterlegt, der den Nutzer auf die die Kurzzusammenfassung (die CC-„Deed“) der jeweiligen Lizenz führt. Die Deed selbst ist keine Lizenz im rechtlichen Sinn, sondern dient als praktisches – und dabei sehr wichtiges – Werkzeug, die Lizenzbestimmungen verständlich zu machen. Wie CC es ausdrückt: „Man kann die Commons Deed als benutzerfreundliche Schnittstelle zum darunterliegenden Lizenzvertrag betrachten. In der Deed findet sich ein weiterer Link zum vollständigen Lizenztext. Darüber ist empfehlenswert, das betreffende Lizenzlogo als Banner einzufügen, um die Aufmerksamkeit auf den Lizenzhinweis zu lenken.“

Eine automatisierte Generierung eines solchen Lizenzhinweises für die Webseite kann z. B. auf der CC-Webseite unter https://creativecommons.org/choose/?lang=de erfolgen. Dabei werden für die ausgewählte Lizenz die relevanten Links zum Lizenztext und zum CC-Deed erstellt und zudem ein HTML-Schnipsel generiert, der in den Code von Webseiten eingefügt werden kann. HTML-Schnipsel dienen insbesondere dazu, Suchmaschinen die Lokalisierung von Open Content zu ermöglichen. In diesem Code werden die wichtigsten Freiheiten und Pflichten in einer maschinell lesbaren Sprache, der CC „Rights Expression Language“ (CC REL), zusammengefasst.

Mitunter kann es auch bei Domains, die vollständig auf Open Content setzen, notwendig sein, manche Materialien mit einem eigenen Lizenzhinweis zu versehen. Veröffentlicht jemand beispielsweise auf seiner CC BY-lizenzierten Webseite ein Foto, das von einem Dritten unter einer anderen CC-Lizenz veröffentlicht wurde, müsste auf diesen Unterschied hingewiesen werden. In diesem Fall sollte der abweichende Lizenzhinweis möglichst nahe an dem Bild angebracht werden, um den Eindruck zu vermeiden, dass der allgemeine Lizenzhinweis auch für das betreffende Foto gilt. Am besten wäre es, den Lizenzhinweis gemeinsam mit dem Urheberhinweis in die Bildunterschrift einzufügen. Dies wäre auch der geeignete Ansatz, wenn der Webseiten-Anbieter nur gelegentlich Open-Content-Lizenzen verwendet, anstatt den gesamten Inhalt einer Webseite unter derselben freien Lizenz zu lizenzieren.